Geht das Beamtenverhältnis nach Ablauf der Amtsdauer ohne weiteres zu Ende oder nur dann, wenn die Wahlbehörde eine Wiederwahl mit förmlicher Verfügung ablehnt (wobei sich dann jeweils noch die weitere Frage stellt, bis wann eine solche Verfügung zu erlassen ist)? Die Erlasse des Bürgerspitals wie auch das zusätzlich anwendbare solothurnische Staatspersonalgesetz geben darüber keine Auskunft (bezüglich Staatspersonalgesetz vgl. Plotke, Die Wahl, insbesondere die Wiederwahl der Beamten einschliesslich der Lehrer, Zbl.