Nach § 6 der Kantonsverfassung wird jedes öffentliche Amt auf eine Amtszeit verliehen. Wichtig ist im vorliegenden Zusammenhang, auf welche Weise es zur Weiterführung des Amtes in der neuen Amtsperiode kommt. Geht das Beamtenverhältnis nach Ablauf der Amtsdauer ohne weiteres zu Ende oder nur dann, wenn die Wahlbehörde eine Wiederwahl mit förmlicher Verfügung ablehnt (wobei sich dann jeweils noch die weitere Frage stellt, bis wann eine solche Verfügung zu erlassen ist)?