Bei der Behandlung der Eintretensfrage stellte das Verwaltungsgericht vorab fest, dass seine Zuständigkeit auf Grund von § 51 lit. c GO (Beschwerde gegen selbständige Stiftungen des kantonalen öffentlichen Rechts) gegeben sei und dass unbestrittenermassen ein öffentlichrechtliches Anstellungsverhältnis in Frage stehe. Im Weiteren äusserte es sich zur Eintretensfrage wie folgt: Es ist nun zu untersuchen, wie weit gegen eine Verfügung betreffend Nichtwiederwahl eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde möglich ist. Nach § 6 der Kantonsverfassung wird jedes öffentliche Amt auf eine Amtszeit verliehen.