SOG 1977 Nr. 28 Art. 6 Abs. 3 KV; § § 20, 66 VRG. Ein Beschluss betreffend Nichtwiederwahl eines Beamten stellt eine Verfügung dar und kann mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden. Überpüfungsmöglichkeiten des Verwaltungsgerichts. Am 14.12.1976 beschloss der Stiftungsrat des Bürgerspitals Solothurn, dass Dr. XY, Chefarzt einer Abteilung des Bürgerspitals, für die Amtsperiode 1977-1981 nicht wiedergewählt werde. Dr. XY erhob gegen diesen Beschluss Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Bei der Behandlung der Eintretensfrage stellte das Verwaltungsgericht vorab fest, dass seine Zuständigkeit auf Grund von § 51 lit.