Sie hat mit der guten Wahl des Geländes und beim weichen, sulzigen und nicht schnellen Schnee keinen gefährlichen Zustand geschaffen und selbst wenn man annehmen wollte, sie habe einen gefährlichen Zustand geschaffen, so könnte man bei den getroffenen Vorbereitungen und der Organisation des Betriebes nicht sagen, sie habe nicht für die nötigen Schutzmassnahmen gesorgt. Liegt demnach keine Widerrechtlichkeit im Sinne von § 2 VG vor, so kann die Stadt Olten nicht aufgrund des Verantwortlichkeitsgesetzes belangt werden und die Klage ist abzuweisen. Verwaltungsgericht, Urteil vom 9. September 1976