O., S. 53) wichtigen Grundsatz des ungeschriebenen Rechts ausgeht, dass derjenige, der einen gefährlichen Zustand schafft oder unterhält, für die nötigen Schutzmassnahmen zu sorgen hat. Wie bereits vorne dargelegt, hat die Lehrerin das Gelände sorgfältig ausgewählt, den Schlittelbetrieb gut organisiert, die Kinder richtig instruiert und auch den Schlittelbetrieb gut überwacht.