Zusammengefasst steht fest, dass Fräulein B. weder bei der Auswahl des Schlittelortes, der Organisation des Schlittelbetriebes, der Instruktion der Kinder, der Überwachung des Schlittelbetriebes noch bei der ersten Hilfe nach dem Unfall eine Pflichtwidrigkeit begangen und damit gegen eine Norm verstossen hat. Zum gleichen Ergebnis gelangt man auch, wenn man von dem auch im öffentlichen Recht geltenden (vgl. Kuhn, a.a.O., S. 173; Kaufmann, a.a.O., S. 330a; Schwarzenbach, a.a.O., S. 53) wichtigen Grundsatz des ungeschriebenen Rechts ausgeht, dass derjenige, der einen gefährlichen Zustand schafft oder unterhält, für die nötigen Schutzmassnahmen zu sorgen hat.