Bei diesem Sachverhalt kann man der Lehrerin nicht den Vorwurf machen, sie habe sich nach dem Unfall nicht richtig verhalten, insbesondere wenn man weiter bedenkt, dass die Eltern erst am Abend mit dem Knaben zum Arzt fuhren und dieser den wahren Sachverhalt auch nicht erkannte. Zusammengefasst steht fest, dass Fräulein B. weder bei der Auswahl des Schlittelortes, der Organisation des Schlittelbetriebes, der Instruktion der Kinder, der Überwachung des Schlittelbetriebes noch bei der ersten Hilfe nach dem Unfall eine Pflichtwidrigkeit begangen und damit gegen eine Norm verstossen hat.