Im Mittelpunkt steht dabei immer das Kindswohl, der Schutz und die Geborgenheit des Kindes einerseits und die unmittelbare Verantwortung des Obhutsinhabers andererseits. Beim Schlittelsport im Rahmen der Turnstunde mit Erstklässlern gibt es für den Obhutsinhaber (Lehrer) zweifellos allgemeine Pflichten (spezielle Vorschriften über den Schlittelsport während der Turnstunden gibt es nach der Verfügung des Erziehungs-Departementes über den obligatorischen Turnunterricht vom 10. März 1962 und der Auskunft des Turninspektorates nicht) bezüglich: a) Auswahl des Schlittelortes unter Berücksichtigung der Witterungs- und Schneeverhältnisse, b) Organisation des Schlittelbetriebes und Instruktion der