An den solothurnischen Volksschulen besteht deshalb von Gesetzes wegen eine Obhut des Lehrers als Folge der allgemeinen Schulpflicht, allerdings wohl beschränkt auf die Schule. Da die Schulgesetzgebung alles Weitere offensichtlich einfach voraussetzt, muss man den Inhalt dieser Obhut, die ein Gewaltsverhältnis ist, nach allgemeinen Grundsätzen umschreiben. Im Mittelpunkt steht dabei immer das Kindswohl, der Schutz und die Geborgenheit des Kindes einerseits und die unmittelbare Verantwortung des Obhutsinhabers andererseits.