Ein solches Obhutsverhältnis zwischen Lehrer und Schüler müsste sich aus dem öffentlichen Recht ergeben (Kehl, Die Obhut als Institut des Familienrechts, Zürich 1974, S. 65).Nach § 60 Abs. 1 des Volksschulgesetzes vom 14. September 1969 soll der Lehrer bestrebt sein, den Unterricht mit der erzieherischen Führung der ihm anvertrauten Kinder zu verbinden. Nach dieser Bestimmung des Volksschulgesetzes sind die Kinder dem Lehrer anvertraut. Damit ist offensichtlich eine Art Obhutsverhältnis gemeint. An den solothurnischen Volksschulen besteht deshalb von Gesetzes wegen eine Obhut des Lehrers als Folge der allgemeinen Schulpflicht, allerdings wohl beschränkt auf die Schule.