Kuhn, S. 174). Es stellt sich deshalb die entscheidende Frage, ob die Lehrerin M. B. durch Handlung oder Unterlassung eine geschriebene oder ungeschriebene Norm verletzt hat oder nicht, und ob überhaupt eine solche Norm besteht, die sie verletzt haben könnte. Zu denken ist insbesondere an ein Obhutsverhältnis. Ein solches Obhutsverhältnis zwischen Lehrer und Schüler müsste sich aus dem öffentlichen Recht ergeben (Kehl, Die Obhut als Institut des Familienrechts, Zürich 1974, S. 65).Nach § 60 Abs. 1 des Volksschulgesetzes vom 14. September 1969 soll der Lehrer bestrebt sein, den Unterricht mit der erzieherischen Führung der ihm anvertrauten Kinder zu verbinden.