Kuhn, Die vermögensrechtliche Verantwortlichkeit des Bundes usw., 1971, S. 175 ff).Das behördliche Verhalten ist dann widerrechtlich, wenn es gegen Verbote und Gebote der Rechtsordnung verstösst, wobei alle geschriebenen und ungeschriebenen Rechtsnormen, gleichgültig welcher Stufe, als Gesetz im materiellen Sinn zu betrachten sind (BJM 1958, S. 353).Da der Begriff in einem engeren Sinne verstanden wird, wird überdies verlangt, dass die in Frage stehenden Gebote und Verbote dem Schutze des verletzten Rechtsgutes dienen (BGE 94 I 642 f und dortige Hinweise; Kuhn, S. 174).