Es ist deshalb vorläufig nur zu dieser Frage Stellung zu nehmen. 2. Der Begriff der Widerrechtlichkeit ist in Anlehnung an die bundesgerichtliche Praxis (letztmals dargelegt im BGE 94 I 642 ff) und die Doktrin als Gesetzwidrigkeit zu verstehen (vgl. Kaufmann, Die Verantwortlichkeit des Beamten und die Schadenersatzpflicht des Staates in Bund und Kantonen, ZSR 1953, S. 329a; Imboden/Rhinow, a.a.O., S. 739; Kuhn, Die vermögensrechtliche Verantwortlichkeit des Bundes usw., 1971, S. 175