Streitig aber ist, ob und gegebenenfalls wie weit das Verhalten der Lehrerin für den eingetretenen Schaden kausal war und ob die Lehrerin widerrechtlich gehandelt, hat. Da der Frage des Vorliegens einer Widerrechtlichkeit entscheidende Bedeutung zukommt, hat der Präsident des Verwaltungsgerichtes auf Begehren des Vertreters der Beklagten und im Einverständnis mit dem Vertreter der Kläger die Klage-Antwort auf die Frage des Vorliegens einer Widerrechtlichkeit im Sinne des § 2 VG beschränkt. Es ist deshalb vorläufig nur zu dieser Frage Stellung zu nehmen.