Beamtenhaftung in der Schweiz, S. 33; Imboden/Rhinow, Verwaltungsrechtsprechung, 5. Auflage, Band II S. 737).Im vorliegenden Fall kann die Entstehung eines Schadens als Folge des Unfalls vom 20. Februar 1973 im Ernste nicht bestritten werden. Unbestritten ist seitens der Beklagten auch, dass die Lehrerin M. B. - sofern sie dem Dritten Roger S. widerrechtlich Schaden zugefügt hat - in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit gehandelt hat. Streitig aber ist, ob und gegebenenfalls wie weit das Verhalten der Lehrerin für den eingetretenen Schaden kausal war und ob die Lehrerin widerrechtlich gehandelt, hat.