Die Kläger stützen ihre Klage auf das Verantwortlichkeitsgesetz vom 26. Juni 1966 (abgekürzt VG).Nach § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 VG haften der Staat und die Gemeinde für den Schaden, den ein Beamter in Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich mit oder ohne Verschulden zufügt. Diese Kausalhaftung des Staates ist nach Lehre und Praxis dann gegeben, wenn der Geschädigte beweist, dass a) ein Schaden entstanden ist, b) die schädigende Handlung des Beamten seiner Amtstätigkeit zuzurechnen ist, c) die schädigende Amtstätigkeit adäquate Ursache des Schadens ist (Kausalzusammenhang) und d) die Schädigung widerrechtlich ist (vgl. dazu Schwarzenbach, Die Staats- und