Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab mit der folgenden Begründung: 1. Die Kläger stützen ihre Klage auf das Verantwortlichkeitsgesetz vom 26. Juni 1966 (abgekürzt VG).Nach § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 VG haften der Staat und die Gemeinde für den Schaden, den ein Beamter in Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich mit oder ohne Verschulden zufügt.