Der Vater des Knaben Roger liess später gegen die Einwohnergemeinde eine Verantwortlichkeitsklage auf Bezahlung einer Summe von Fr. 335'000.-- Schadenersatz und Fr. 20'000.-- Genugtuung einreichen. In der Klage wurde geltend gemacht, M. B. habe sich beim Schlitteln in verschiedener Beziehung unrichtig verhalten; ihr Verhalten sei im Sinne von § 2 des Verantwortlichkeitsgesetzes widerrechtlich gewesen. Die beklagte Einwohnergemeinde bestritt eine Widerrechtlichkeit im Verhalten der Lehrerin. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab mit der folgenden Begründung: