{"Signatur": "SO_OG_003", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "1976-09-09", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_003_ZZ-1977-27_1976-09-09.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=127760&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=40&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "e68f31c270c543c5d5e75ade9d47dfb0"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZZ.1977.27"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer 09.09.1976 ZZ.1977.27"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Jugendgerichtskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Jugendgerichtskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verantwortlichkeit, Unfall beim Schlitteln in der Schule"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:55:13", "Checksum": "3b6b29fea879229dc5104139e004e9eb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer 09.09.1976 ZZ.1977.27\nRegeste:\nVerantwortlichkeit, Unfall beim Schlitteln in der Schule\n\n und versucht, die \"Beule\" hineinzudrücken. Diese Massnahmen hätten Erfolg gehabt. Diese Darstellung ist glaubhaft und wird von Frau D. als Zeugin bestätigt. Frau D. erklärte, die Lehrerin sei beim Knaben auf dem Schlitten gesessen und habe ihn getröstet. Sie habe sich dann offeriert, den Knaben nach Hause zu bringen, weil die Lehrerin bei den übrigen 28 Kindern bleiben musste und sie selber ohnehin nach Hause wollte. Sie habe Roger zunächst auf dem Schlitten gezogen und später sei Roger selber marschiert. Er habe immer mit ihr gesprochen und habe ihr auch erklärt, wo er wohne. Zu Hause habe er sie gebeten, den Schlitten zu versorgen, habe ihr den Lift gezeigt und auch erklärt, wo die Wohnung sei. Sie habe den Knaben dann seiner Mutter übergeben. Sie habe selber Kinder und hätte es bei dieser Situation nie für nötig befunden, einen Arzt aufzusuchen. Bei diesem Sachverhalt kann man der Lehrerin nicht den Vorwurf machen, sie habe sich nach dem Unfall nicht richtig verhalten, insbesondere wenn man weiter bedenkt, dass die Eltern erst am Abend mit dem Knaben zum Arzt fuhren und dieser den wahren Sachverhalt auch nicht erkannte. Zusammengefasst steht fest, dass Fräulein B. weder bei der Auswahl des Schlittelortes, der Organisation des Schlittelbetriebes, der Instruktion der Kinder, der Überwachung des Schlittelbetriebes noch bei der ersten Hilfe nach dem Unfall eine Pflichtwidrigkeit begangen und damit gegen eine Norm verstossen hat. Zum gleichen Ergebnis gelangt man auch, wenn man von dem auch im öffentlichen Recht geltenden (vgl. Kuhn, a.a.O., S. 173; Kaufmann, a.a.O., S. 330a; Schwarzenbach, a.a.O., S. 53) wichtigen Grundsatz des ungeschriebenen Rechts ausgeht, dass derjenige, der einen gefährlichen Zustand schafft oder unterhält, für die nötigen Schutzmassnahmen zu sorgen hat. Wie bereits vorne dargelegt, hat die Lehrerin das Gelände sorgfältig ausgewählt, den Schlittelbetrieb gut organisiert, die Kinder richtig instruiert und auch den Schlittelbetrieb gut überwacht. Sie hat mit der guten Wahl des Geländes und beim weichen, sulzigen und nicht schnellen Schnee keinen gefährlichen Zustand geschaffen und selbst wenn man annehmen wollte, sie habe einen gefährlichen Zustand geschaffen, so könnte man bei den getroffenen Vorbereitungen und der Organisation des Betriebes nicht sagen, sie habe nicht für die nötigen Schutzmassnahmen gesorgt. Liegt demnach keine Widerrechtlichkeit im Sinne von § 2 VG vor, so kann die Stadt Olten nicht aufgrund des Verantwortlichkeitsgesetzes belangt werden und die Klage ist abzuweisen.\nVerwaltungsgericht, Urteil vom 9. September 1976"}