{"Signatur": "SO_OG_003", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "1976-09-09", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_003_ZZ-1977-27_1976-09-09.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=127760&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=40&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "e68f31c270c543c5d5e75ade9d47dfb0"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZZ.1977.27"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer 09.09.1976 ZZ.1977.27"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Jugendgerichtskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Jugendgerichtskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verantwortlichkeit, Unfall beim Schlitteln in der Schule"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:55:13", "Checksum": "3b6b29fea879229dc5104139e004e9eb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer 09.09.1976 ZZ.1977.27\nRegeste:\nVerantwortlichkeit, Unfall beim Schlitteln in der Schule\n\n\n2. Der Begriff der Widerrechtlichkeit ist in Anlehnung an die bundesgerichtliche Praxis (letztmals dargelegt im BGE 94 I 642 ff) und die Doktrin als Gesetzwidrigkeit zu verstehen (vgl. Kaufmann, Die Verantwortlichkeit des Beamten und die Schadenersatzpflicht des Staates in Bund und Kantonen, ZSR 1953, S. 329a; Imboden/Rhinow, a.a.O., S. 739; Kuhn, Die vermögensrechtliche Verantwortlichkeit des Bundes usw., 1971, S. 175 ff).Das behördliche Verhalten ist dann widerrechtlich, wenn es gegen Verbote und Gebote der Rechtsordnung verstösst, wobei alle geschriebenen und ungeschriebenen Rechtsnormen, gleichgültig welcher Stufe, als Gesetz im materiellen Sinn zu betrachten sind (BJM 1958, S. 353).Da der Begriff in einem engeren Sinne verstanden wird, wird überdies verlangt, dass die in Frage stehenden Gebote und Verbote dem Schutze des verletzten Rechtsgutes dienen (BGE 94 I 642 f und dortige Hinweise; Kuhn, S. 174). Es stellt sich deshalb die entscheidende Frage, ob die Lehrerin M. B. durch Handlung oder Unterlassung eine geschriebene oder ungeschriebene Norm verletzt hat oder nicht, und ob überhaupt eine solche Norm besteht, die sie verletzt haben könnte. Zu denken ist insbesondere an ein Obhutsverhältnis. Ein solches Obhutsverhältnis zwischen Lehrer und Schüler müsste sich aus dem öffentlichen Recht ergeben (Kehl, Die Obhut als Institut des Familienrechts, Zürich 1974, S. 65).Nach § 60 Abs. 1 des Volksschulgesetzes vom 14. September 1969 soll der Lehrer bestrebt sein, den Unterricht mit der erzieherischen Führung der ihm anvertrauten Kinder zu verbinden. Nach dieser Bestimmung des Volksschulgesetzes sind die Kinder dem Lehrer anvertraut. Damit ist offensichtlich eine Art Obhutsverhältnis gemeint. An den solothurnischen Volksschulen besteht deshalb von Gesetzes wegen eine Obhut des Lehrers als Folge der allgemeinen Schulpflicht, allerdings wohl beschränkt auf die Schule. Da die Schulgesetzgebung alles Weitere offensichtlich einfach voraussetzt, muss man den Inhalt dieser Obhut, die ein Gewaltsverhältnis ist, nach allgemeinen Grundsätzen umschreiben. Im Mittelpunkt steht dabei immer das Kindswohl, der Schutz und die Geborgenheit des Kindes einerseits und die unmittelbare Verantwortung des Obhutsinhabers andererseits. Beim Schlittelsport im Rahmen der Turnstunde mit Erstklässlern gibt es für den Obhutsinhaber (Lehrer) zweifellos allgemeine Pflichten (spezielle Vorschriften über den Schlittelsport während der Turnstunden gibt es nach der Verfügung des Erziehungs-Departementes über den obligatorischen Turnunterricht vom 10. März 1962 und der Auskunft des Turninspektorates nicht) bezüglich: a) Auswahl des Schlittelortes unter Berücksichtigung der Witterungs- und Schneeverhältnisse, b) Organisation des Schlittelbetriebes und Instruktion der Kinder über den Ablauf des Betriebes, c) Überwachung des Schlittelbetriebes und d) erste Hilfe bei einem Unfall. Bei der Prüfung der Frage, ob die Lehrerin eine solche Pflicht verletzt hat, ist vom Ergebnis des Augenscheines und den glaubwürdigen Zeugenaussagen auszugehen. Dabei ergibt sich folgendes: a) Auswahl des Schlittelortes; Der \"Schärhoger\" ist ein bekanntes Schlittelgebiet in der Nähe des Sälischulhauses. Unter den Lehrern des Schulhauses wurde der \"Schärhoger\" zum Schlitteln für die unteren Klassen reserviert. Der \"Schärhoger\" verläuft vom Walde her gesehen zunächst leicht abfallend, dann kommt ein etwas steileres Stück und zum Schluss ein flach auslaufender, langer Auslauf. Im ganzen gesehen ist der \"Schärhoger\" trotz der etwas mehr abfallenden Stelle ein schwach geneigter \"Hoger\" mit einem flach auslaufenden, breiten Endstück. Zum Schlitteln ist hier für die Kinder mehr als genügend Platz und Bäume sind keine vorhanden. Nach den übereinstimmenden Aussagen der Zeugen war der Schnee am fraglichen Nachmittag sulzig und nicht sehr schnell, weshalb auch der Fustligweg nicht mehr mit einem Schlitten befahren werden konnte. Der harmlose \"Hoger\" hat sich für das Schlitteln mit Erstklässlern sehr geeignet. Die Lehrerin hätte sonst in der Nähe nirgends mit den Kindern schlitteln können. b) Organisation des Schlittelbetriebes: Fräulein B. hat sich nach ihren glaubhaften Angaben Gedanken über den Schlittelbetrieb gemacht und das Gelände vorher besichtigt. Sie hat mit den Kindern in der Schule besprochen, dass man einen Circuit macht. Sie hat veranlasst, dass die Kinder vom Fustligweg her gesehen rechts, wo niemand fährt, aufsteigen und von unten her gesehen links hinunterfahren, so dass für die aufsteigenden Kinder keine Gefahr entsteht. Eine bessere Organisation konnte sie nicht machen. c) Überwachung des Schlittelbetriebes: Die Lehrerin war zur Überwachung der 29 Erstklässler alleine, wie dies bei einer Schlittelstunde während des ordentlichen Schulunterrichts und bei einem derart harmlosen\"Hoger\" üblich ist. Sie selber hatte keinen Schlitten bei sich, doch fuhr sie mit Kindern mit, die einen Schlitten bei sich hatten. Daraus kann man der Lehrerin keinen Vorwurf machen; vielmehr hatte sie so die bessere Übersicht über den ganzen Betrieb. Wenn sie unten gestanden wäre, hätte sie nicht gesehen, was oben passiert, und wenn sie oben gestanden wäre, hätte sie nicht sehen können, was sich unten ereignet. Wenn sie abwechslungsweise mit einem Kind mitfuhr, so konnte sie immer bei den Kindern sein und überall aufpassen, um zum Rechten zu sehen. Im übrigen musste sie auch nicht damit rechnen, dass an diesem Hoger etwas Ernsthaftes passieren kann. Es liegt deshalb auch kein Fehler der Lehrerin in der Überwachung der Kinder vor. d) Erste Hilfe bei einem Unfall: Nach den Angaben von Fräulein B. riefen ihr die Kinder, Roger S. blute und weine. Sie sei sofort zu ihm hinunter gegangen. Roger sei bereits wieder gestanden, habe aus der Nase geblutet und habe am Kopf eine \"Beule\" gehabt. Sie habe ihm ein Nastuch hingehalten"}