{"Signatur": "SO_OG_003", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "1976-09-09", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_003_ZZ-1977-27_1976-09-09.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=127760&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=40&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "e68f31c270c543c5d5e75ade9d47dfb0"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZZ.1977.27"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer 09.09.1976 ZZ.1977.27"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Jugendgerichtskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Jugendgerichtskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verantwortlichkeit, Unfall beim Schlitteln in der Schule"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:55:13", "Checksum": "3b6b29fea879229dc5104139e004e9eb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer 09.09.1976 ZZ.1977.27\nRegeste:\nVerantwortlichkeit, Unfall beim Schlitteln in der Schule\n\nSOG 1977 Nr. 27\n§ 2 Abs. 1 Verantwortlichkeitsgesetz; § 65 Abs. 1 Volksschulgesetz.\n- Zum Begriff der Widerrechtlichkeit im Sinne von § 2 des Verantwortlichkeitsgesetzes;\n- Zwischen Lehrer und Schüler besteht ein Obhutsverhältnis; Pflichten des Lehrers als Obhutsinhaber beim Schulschlitteln.\nAm 20. Februar 1973 ging die Lehrerin M. B. mit ihrer ersten Primarschulklasse während einer Turnstunde am \"Schärhoger\" in der Nähe des Sälischulhauses in Olten schlitteln. Während des Schlittelbetriebes ereignete sich ein Unfall, indem ein mit zwei andern Erstklässlern besetzter Schlitten den Knaben Roger S. anfuhr, weshalb Roger stürzte und dabei Verletzungen erlitt. Die Lehrerin und die zufällig anwesende Frau D. leisteten am Unfallort die erste Hilfe. Eine Verletzung des Kopfes, die zuerst harmlos erschien, erzeigte sich in der Folge als schwer und bewirkte eingreifende bleibende Schädigungen. Der Vater des Knaben Roger liess später gegen die Einwohnergemeinde eine Verantwortlichkeitsklage auf Bezahlung einer Summe von Fr. 335'000.-- Schadenersatz und Fr. 20'000.-- Genugtuung einreichen. In der Klage wurde geltend gemacht, M. B. habe sich beim Schlitteln in verschiedener Beziehung unrichtig verhalten; ihr Verhalten sei im Sinne von § 2 des Verantwortlichkeitsgesetzes widerrechtlich gewesen. Die beklagte Einwohnergemeinde bestritt eine Widerrechtlichkeit im Verhalten der Lehrerin. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab mit der folgenden Begründung:\n1. Die Kläger stützen ihre Klage auf das Verantwortlichkeitsgesetz vom 26. Juni 1966 (abgekürzt VG).Nach § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 VG haften der Staat und die Gemeinde für den Schaden, den ein Beamter in Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich mit oder ohne Verschulden zufügt. Diese Kausalhaftung des Staates ist nach Lehre und Praxis dann gegeben, wenn der Geschädigte beweist, dass a) ein Schaden entstanden ist, b) die schädigende Handlung des Beamten seiner Amtstätigkeit zuzurechnen ist, c) die schädigende Amtstätigkeit adäquate Ursache des Schadens ist (Kausalzusammenhang) und d) die Schädigung widerrechtlich ist (vgl. dazu Schwarzenbach, Die Staats- und Beamtenhaftung in der Schweiz, S. 33; Imboden/Rhinow, Verwaltungsrechtsprechung, 5. Auflage, Band II S. 737).Im vorliegenden Fall kann die Entstehung eines Schadens als Folge des Unfalls vom 20. Februar 1973 im Ernste nicht bestritten werden. Unbestritten ist seitens der Beklagten auch, dass die Lehrerin M. B. - sofern sie dem Dritten Roger S. widerrechtlich Schaden zugefügt hat - in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit gehandelt hat. Streitig aber ist, ob und gegebenenfalls wie weit das Verhalten der Lehrerin für den eingetretenen Schaden kausal war und ob die Lehrerin widerrechtlich gehandelt, hat. Da der Frage des Vorliegens einer Widerrechtlichkeit entscheidende Bedeutung zukommt, hat der Präsident des Verwaltungsgerichtes auf Begehren des Vertreters der Beklagten und im Einverständnis mit dem Vertreter der Kläger die Klage-Antwort auf die Frage des Vorliegens einer Widerrechtlichkeit im Sinne des § 2 VG beschränkt. Es ist deshalb vorläufig nur zu dieser Frage Stellung zu nehmen."}