Sofern nach Anhörung des Eigentümers und der andern in Frage kommenden Personen nicht klar ist, wer die Bauteile erstellt hat, wird die Baubehörde die Verfügung allein an den Eigentümer richten; sie braucht - wenigstens in diesem Verfahrensstadium - in dieser Frage nicht aufwendige Abklärungen auf sich zu nehmen. Im vorliegenden Fall hat die Baubehörde den Eigentümer überhaupt nicht ins Verfahren einbezogen. Es kann dies nun nicht in dritter Instanz nachgeholt werden. Es ist vielmehr der Beschluss der Baukommission aufzuheben, und die Kommission hat im Sinne der vorstehenden Ausführungen neu vorzugehen. Verwaltungsgericht, Urteil vom 23. November 1977