Als Grundsatz kann gelten, dass sich die Wegverfügung von Bauteilen an den Eigentümer zu richten hat (vgl. auch Zaugg, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, S. 243 unten).Von diesem Grundsatz sind Ausnahmen denkbar. So mag es dann, wenn offensichtlich ein anderer als der Eigentümer (z.B. ein Mieter) den Bau oder die Bauteile erstellt hat, gegeben sein, die Verfügung gegen beide - den Ersteller und den Eigentümer - zu richten. Sofern nach Anhörung des Eigentümers und der andern in Frage kommenden Personen nicht klar ist, wer die Bauteile erstellt hat, wird die Baubehörde die Verfügung allein an den Eigentümer richten;