Entgegen der Meinung des Baudepartementes muss sich die Baubehörde bei der Wegverfügung von Bauteilen zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes kümmern, wer Eigentümer der Baute ist, und kann sich nicht mit der Feststellung begnügen, wer die betreffenden Bauteile angebracht hat. Beim Erlass einer solchen Verfügung ist eben bereits an das Vollstreckungsverfahren zu denken, und eine Wegverfügung, die den Eigentümer überhaupt nicht einbezieht, wird im Vollstreckungsverfahren stecken bleiben. Als Grundsatz kann gelten, dass sich die Wegverfügung von Bauteilen an den Eigentümer zu richten hat (vgl. auch Zaugg, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, S. 243