Der angefochtene Beschluss ist aber nur an R. B. gerichtet worden, der als Inhaber des Modehauses B. Mieter der Liegenschaft ist. Die beteiligten Behörden begründen dies in erster Linie damit, dass eben R. B. und nicht O. B. die beanstandeten Einrichtungen angebracht habe. Der Beschwerdeführer bestreitet dies und behauptet, ein Teil der Fassadenänderungen habe O. B. vorgenommen. Entgegen der Meinung des Baudepartementes muss sich die Baubehörde bei der Wegverfügung von Bauteilen zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes kümmern, wer Eigentümer der Baute ist, und kann sich nicht mit der Feststellung begnügen, wer die betreffenden Bauteile angebracht hat.