SOG 1977 Nr. 26 § 56 Abs. 2 NBR. Die Wegverfügung von Bauten oder Bauteilen hat sich in der Regel an den Eigentümer zu richten. Mit dem angefochtenen Beschluss der Baukommission wird die Entfernung von Einrichtungen verlangt, welche Bestandteile oder - was einzelne der Einrichtungen anbelangt - zum mindesten Zugehör der Liegenschaft GB Nr. 1935 sind. Die Liegenschaft gehört nach Bescheinigung des Grundbuchverwalters Herrn O. B. Der angefochtene Beschluss ist aber nur an R. B. gerichtet worden, der als Inhaber des Modehauses B. Mieter der Liegenschaft ist.