vgl. auch § 251 EGZB). Nach der Struktur des § 53 Abs. 1 NBR und nach der Interessenlage, die hier in Frage steht, rechtfertigt es sich anzunehmen, hier liege nicht nur eine öffentlichrechtliche (Schutz des Orts- und Landschaftsbildes), sondern auch eine privatrechtliche Norm vor und das Ganze stelle eine gemischtrechtliche Bestimmung dar. Verwaltungsgericht, Urteil vom 28. Dezember 1977