SOG 1977 Nr. 25 § 53 NBR. Diese Vorschrift über die Terrainveränderungen stellt eine gemischtrechtliche Bestimmung dar. § 53 des Normalbaureglementes ist eine sogenannte gemischtrechtliche Bestimmung, d. h. sie ist gleichzeitig privatrechtlicher und öffentlicher Natur. Der Regierungsrat hat zur Zeit, als noch er in den Baubewilligungssachen Beschwerdeinstanz war, entschieden - und zwar aus einleuchtenden Gründen - , dass die Vorschrift des § 53 NBR über die Terrainveränderungen nur im Gebiet des Grenzabstandes gelte (GE 1968 Nr. 16).So aufgefasst stellt die Bestimmung eigentlich eine Grenzabstandsvorschrift (für Terrainveränderungen) dar.