b) des Gemeindebaureglementes zum Beispiel ein Café bewilligt werden müsste, das mit Sicherheit ein gewisses Verkehrsaufkommen und somit auch Immissionen z. B. von zu- und wegfahrenden Autos mit sich bringen würde, dagegen ein privater Pferdestall für maximal 2 Reitpferde verweigert werden könnte, Der ästhetische Gesichtspunkt, der allenfalls noch eine Rolle spielen könnte, wurde nicht geltend gemacht. Der Pferdestall und die Mistgrube sind der Umgebung gut angepasst und stören das Zonenbild nicht. Nach allem kann dem Beschwerdegegner nicht verweigert werden, den Pferdestall und die Mistgrube zu bauen. Verwaltungsgericht, Urteil vom 26. Mai 1977