ZGB).Der Bauherr baut somit auf sein eigenes Risiko (vgl. BGE 101 Ia 205 ff.). Nach all dem erübrigt es sich, auch noch der Frage nachzugehen, inwieweit es zu einer Rechtsungleichheit führen würde, wenn auf Grund von § 11 lit. b) des Gemeindebaureglementes zum Beispiel ein Café bewilligt werden müsste, das mit Sicherheit ein gewisses Verkehrsaufkommen und somit auch Immissionen z. B. von zu- und wegfahrenden Autos mit sich bringen würde, dagegen ein privater Pferdestall für maximal 2 Reitpferde verweigert werden könnte, Der ästhetische Gesichtspunkt, der allenfalls noch eine Rolle spielen könnte, wurde nicht geltend gemacht.