Dem Gericht sind verschiedene Fälle aus dem Kantonsgebiet bekannt, wo die Haltung von Reitpferden in ausgesprochenen Wohnzonen durchaus möglich und nicht störend ist. Sollten sich nach der Errichtung und dem Bezug der Stallung wider Erwarten doch übermässige Immissionen irgendwelcher Art ergeben, stehen den Betroffenen immer noch sowohl öffentlich-rechtliche als auch privatrechtliche Bestimmungen gegen diese Pferdehaltung zur Verfügung (§ 42 des Normalbaureglementes für die Gemeinden des Kantons Solothurn, Art. 684 ZGB).Der Bauherr baut somit auf sein eigenes Risiko (vgl. BGE 101 Ia 205 ff.).