Denn Hunde in einem Zwinger können einen Lärm verursachen, der viel unangenehmer ist als derjenige von gut gepflegten und genügend bewegten Pferden. Die möglichen Geruchsimmissionen dürfen bei der zugestandenen häufigen Entleerung der Mistgrube als gering taxiert werden. Dem Gericht sind verschiedene Fälle aus dem Kantonsgebiet bekannt, wo die Haltung von Reitpferden in ausgesprochenen Wohnzonen durchaus möglich und nicht störend ist.