Private Abwehransprüche können nur dann zum Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens oder baupolizeilicher Massnahmen gemacht werden, wenn die Beeinträchtigung einen derart hohen Grad annimmt, oder anzunehmen droht, dass sie um der öffentlichen Ordnung willen nicht geduldet werden darf. Dies trifft namentlich dann zu, wenn Leib und Leben oder die Gesundheit von Personen, und sei es auch nur eines Einzelnen, in Gefahr sind (Zaugg, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Art. 12 N 6).Vorliegend wird geltend gemacht, die Pferde würden durch Scharren, Schlagen und Wiehern einen übermässigen Lärm verursachen und es würden durch den Pferdemist üble Gerüche entstehen.