Mit dem Hinweis auf den geringen Zubringerverkehr sollte besonderes Gewicht auf wenig Immissionen gelegt werden. Die Abwehr übermässiger Immissionen ist nicht nur eine Sache des Privatrechts, sondern grundsätzlich auch eine solche des öffentlichen Rechts (§ 42 NBR; BGE 53 1 401, 87 I 363; Haab, Komm. zu Art. 641 ZGB N 56, 57, zu Art. 684 ZGB N 3; Oftinger, Lärmbekämpfung als Aufgabe des Rechts, S. 42 ff.). Private Abwehransprüche können nur dann zum Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens oder baupolizeilicher Massnahmen gemacht werden, wenn die Beeinträchtigung einen derart hohen Grad annimmt, oder anzunehmen droht, dass sie um der öffentlichen Ordnung willen nicht geduldet werden darf.