Bei einer Berechnung der AZ mit 1 2/3 Grundfläche ist aber die Ausnützung der Scheune mit ihrem grossen offenen Tenn und mit ihrem grossen (gedeckten) Futtertenn sicher nicht zu tief eingesetzt, sondern - zugunsten der Beschwerdeführer - an der obersten überhaupt noch diskutablen Grenze. Verwaltungsgericht, Urteil vom 17. Juni 1977