Das ist indessen nicht der Fall. Darnach hat die Vorinstanz zurecht die unterirdischen Garagen nicht zur Bruttogeschossfläche gezählt. Auch für die Berechnung der Scheune beruft sich die Vorinstanz auf eine entsprechende Praxis. Sie ginge dahin, dass bei landwirtschaftlichen Scheunen für die Berechnung der AZ nur die Grundfläche eingesetzt wird. Für das Bestehen einer solchen Praxis vermochte der Vertreter des Baudepartements keine konkreten Hinweise zu geben.