Die Aufnahme in das Merkblatt ist ein gewichtiges Indiz dafür. Ein weiteres Indiz dafür ist die Aufnahme dieser differenzierenden Regel in § 16 lit. b BauR Metzerlen. Die betreffende Bestimmung wäre nicht genehmigt worden, wenn nicht bereits eine entsprechende Praxis zur Auslegung von § 16 NBR bestanden hätte. Besteht demnach eine klare ständige Praxis, so erscheint es richtig, im vorliegenden Fall davon auszugehen. Das wäre dann anders, wenn die Beschwerdeführer darzutun vermöchten, dass die besagte Praxis dem Sinn des Rechtsinstituts Ausnützungsziffer widerspräche. Das ist indessen nicht der Fall.