Was die unterirdische Garagen anbelangt, liegt ein Merkblatt des Amtes für Raumplanung über die Berechnung der AZ nach § 26 NBR vor, in welchem unter anderem angegeben wird, dass unterirdische Garagen und Einstellhallen bei der Berechnung der Bruttogeschossfläche nicht mitzuzählen sind. Dem Verwaltungsgericht ist bekannt, dass die solothurnischen Behörden seit jeher bei der Anwendung der AZ die anrechenbaren und nicht anrechenbaren Gebäudeteile mit recht feinen Differenzierungen unterschieden haben. Es ist glaubhaft, dass insbesondere über die Nichtanrechnung der unterirdischen Garagen eine ständige Praxis besteht. Die Aufnahme in das Merkblatt ist ein gewichtiges Indiz dafür.