Nach Meinung der Beschwerdeführer ist die Einstellhalle ebenfalls einzurechnen und ist die Scheune als zweigeschossiger Bau zu rechnen. Die Vorinstanz beruft sich für ihre Auslegung der AZ-Formel (§ 26 NBR) auf eine ständige Praxis. Was die unterirdische Garagen anbelangt, liegt ein Merkblatt des Amtes für Raumplanung über die Berechnung der AZ nach § 26 NBR vor, in welchem unter anderem angegeben wird, dass unterirdische Garagen und Einstellhallen bei der Berechnung der Bruttogeschossfläche nicht mitzuzählen sind.