Ob das geht, steht heute nicht fest. Die Bauherrschaft müsste, wenn sie eine der beiden letzten Möglichkeiten verfolgen wollte, der Baukommission einen genauen planlichen und technischen Beschrieb der Massnahmen übergeben und die Baukommission müsste die Sache begutachten und je nach dem Ergebnis zulassen oder nicht. Nach allem ist die Beschwerde der Frau S. in diesem Punkte gutzuheissen. Verwaltungsgericht, Urteil vom 17. Juni 1977