Sie kann den Saal um 2,5 m reduzieren, Sie kann im Innern des Gebäudes den zulässigen Grenzabstand überragenden Teil mit einer Wand abtrennen, so dass der Saal den Grenzabstand nicht berührt (vgl. GE 1965 Nr. 18 S. 60).Dabei müsste aber gewährleistet sein, dass die Wand die Einwirkungen des Saalbetriebes in Richtung Grundstück genügend abschirmt. Die Bauherrschaft kann schliesslich auch versuchen, bei Weiterbestand des Saales im geplanten Ausmass durch Spezialfenster mit Klimaanlage und durch eventuelle weitere Massnahmen die Störungsgefahr auszuschliessen. Ob das geht, steht heute nicht fest.