Das Bauvorhaben, wie es vorliegt, hält demnach den nach § 24 NBR nötigen Grenzabstand nicht ein. Die Bauherrschaft hat verschiedene Möglichkeiten, diesen Punkt in Ordnung zu bringen: Sie kann den Saal um 2,5 m reduzieren, Sie kann im Innern des Gebäudes den zulässigen Grenzabstand überragenden Teil mit einer Wand abtrennen, so dass der Saal den Grenzabstand nicht berührt (vgl. GE 1965 Nr. 18 S. 60).Dabei müsste aber gewährleistet sein, dass die Wand die Einwirkungen des Saalbetriebes in Richtung Grundstück genügend abschirmt.