Insofern stellt der Saalbau einen störenden gewerblichen Betrieb im Sinne von § 24 NBR dar. Nun hat allerdings das Baudepartement in seiner Vernehmlassung geltend gemacht, die Bauherrschaft sehe vor, den Saal zu klimatisieren und die Fenster verschlossen zu halten. Aus dem Baugesuch ist das nicht ersichtlich. Die Bauherrschaft hat auch an der Verhandlung vor Verwaltungsgericht nichts von speziellen Massnahmen zur Schallisolation nach aussen gesagt. Es ist vorderhand auch gar nicht klar, bis zu welchem Grade besondere Massnahmen die Störungsgefahr auszuschliessen vermöchten. Das Bauvorhaben, wie es vorliegt, hält demnach den nach § 24 NBR nötigen Grenzabstand nicht ein.