Dieser Gesichtspunkt erscheint als richtig. Zum Beispiel ginge es nicht an, den grösseren Grenzabstand des § 24 zu verlangen, wenn die befürchtete Störung im Zubringerverkehr besteht, dieser Verkehr aber auf der andern Seite des Gebäudes sich abspielt. c) Im vorliegenden Fall geht es um den Abstand von der Grenze zu einem Gebäudetrakt, der einen Saal enthält. Wird der Saal nur als Speisesaal benutzt, dürfte die Störungsgefahr zu verneinen sein. Wenn aber der Saal als Festsaal benützt wird, besteht eine gewisse Gefahr der Störung durch Musik. Insofern stellt der Saalbau einen störenden gewerblichen Betrieb im Sinne von § 24 NBR dar.