Damit ist für den Grenzabstand entscheidend die Frage, ob es sich beim Bauvorhaben um einen industriellen oder störenden gewerblichen Bau handelt. Das Baudepartement macht mit Hinweis auf den grundsätzlichen Entscheid des Regierungsrates GE 1965 Nr. 18 geltend, es komme darauf an, ob speziell derjenige Gebäudeteil, der den Grenzabstand nicht einhalten soll, störend sei, ob also vom betreffenden Betrieb gerade an der fraglichen Stelle Immissionen zu erwarten seien. Dieser Gesichtspunkt erscheint als richtig.