Auf dem Grundstück Nr. 1826 steht ein Wohnhaus. Das Grundstück stellt unbestreitbar "Wohngebiet" dar im Sinne der Legende zu § 24, wie sie im Anhang II zum NBR zu finden ist. Dass das Grundstück zur gemischten Zone WG 2 gehört, ändert daran nichts. b) Damit ist für den Grenzabstand entscheidend die Frage, ob es sich beim Bauvorhaben um einen industriellen oder störenden gewerblichen Bau handelt.