er ist gegenüber § 24 lex specialis. Die Zone WG 2 der Gemeinde Metzerlen, in die das umstrittene Bauvorhaben zu stehen kommt, ist keine "Industrie- und Gewerbezone" im Sinne der allgemein üblichen Planungsbegriffe und damit auch im Sinne von § 29 NBR. Zur Anwendung kommt deshalb, sofern überhaupt ein "industrieller" oder "störender gewerblicher" Bau in Frage steht, § 24. Das wäre nur dann anders, wenn auf dem Nachbargrundstück, zu dem der Grenzabstand nicht genügen soll, bereits eine industrielle oder eine störend gewerbliche Baute stehen würde. Dies ist aber nicht der Fall: Auf dem Grundstück Nr. 1826 steht ein Wohnhaus.