Das Bauvorhaben hält an der betreffenden Stelle einen Grenzabstand von 7,5 m ein. Die Vorinstanz schreibt, § 24 NBR werde in Industrie- und Gewerbezonen gegenüber Wohnzonen angewendet und nicht innerhalb gemischter Zonen. Diese Auslegung dürfte auf einem Irrtum beruhen. § 24 handelt im Gegensatz zu § 29 gerade nicht von Bauten innerhalb einer Industrie- und Gewerbezone. § 24 ist vielmehr die Grundnorm, die grundsätzlich für alle "industriellen" und störenden gewerblichen Bauten" gilt. Von den Bauten, die sich innerhalb einer Industrie- und Gewerbezone befinden, handelt § 29; er ist gegenüber § 24 lex specialis.