SOG 1977 Nr. 22 § 24 NBR. Grenzabstand für industrielle und störende gewerbliche Bauten: - Anwendung dieser Bestimmung auf ein Gebäude in einer gemischten Zone (Erw. a); - der vergrösserte Abstand gilt nicht für Gebäudeteile, von denen keine Störungen ausgehen (Bestätigung der regierungsrätlichen Praxis) (Erw. b); - ein Saaltrakt mit Festsaal ist ein störender Gebäudeteil (Erw. c). Die Beschwerdeführerin Frau S. macht geltend, das Bauvorhaben, ein Hotel mit Saalbau, halte mit dem vorstehenden Saalbau den in § 24 NBR vorgeschriebenen Grenzabstand von 10 m nicht ein. a) Das Bauvorhaben hält an der betreffenden Stelle einen Grenzabstand von 7,5 m ein.